Für Personen, für die das langwierige Insolvenzverfahren in Deutschland nicht in Frage kommt, kann die Privatinsolvenz in Spanien eine gute Alternative sein. Das spanische Insolvenzrecht wurde einige Male reformiert, die letzte Neuregelung der spanischen Insolvenz trat am 26. September 2022 in Kraft. Ein Vorteil ist die kürzere Verfahrensdauer. Während in Deutschland 4 Jahre oder mehr vergehen können, bis eine Restschuldbefreiung erteilt wird, dauert das Insolvenzverfahren in Spanien in der Regel nur etwa 6-12 Monate.
Erfahren Sie, warum die Insolvenz in Spanien eine attraktive Option sein kann, aber auch, welche Nachteile es gibt. Wir beraten Sie eingehend und ziehen alle Paramter in Betracht, die für oder gegen die Entscheidung der Insolvenz in Spanien herangezogen werden müssen.
Um in Spanien die Privatinsolvenz beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese richten sich einerseits nach der Europäischen Insolvenzverordnung, andererseits aber auch nach der nationalen, spanischen Rechtsordnung.
COMI (Centre of Main Interest) in Spanien:
Der Begriff COMI spielt eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, die Insolvenz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu beantragen. So ist es auch in der Insolvenz in Spanien wichtig, dass Ihr COMI auch in Spanien liegt.
- Wohnsitz in Spanien: Um eine Privatinsolvenz in Spanien zu beantragen, muss der Schuldner nachweisen, dass sein „Centre of Main Interest“ (COMI) in Spanien liegt. Das bedeutet, dass der Hauptwohnsitz vor der Antragstellung nach Spanien verlegt werden muss. Der Schuldner darf sich selbstverstätndlich auch in Deutschland aufhalten, jeder EU-Bürger hat die Freizügigkeit und kann reisen wie und wohin er möchte. Allerdings muss der Mittelpunkt der Interessen in Spanien liegen, und dies muss für Dritte von außen erkennbar sein.
- Wirtschaftliche und persönliche Verbindungen: Neben der bloßen Wohnsitzverlagerung muss nachgewiesen werden, dass sich auch der wirtschaftliche Mittelpunkt in Spanien befindet. Dazu gehören zum Beispiel eine feste Anstellung, geschäftliche Aktivitäten, oder andere wirtschaftliche Bindungen im Land. Diese wirtschaftlichen und sozialen Verbindungen sind entscheidend, um zu belegen, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Spanien verlagert wurde. Eine Möglichkeit ist es, eine spanische S.L. Gesellschaft (Sociedad Limitada) zu gründen, der sich unser Mandant selber anstellt. Die S.L. darf selbstverständlich in allen Länder der Welt geschäftlich tätig werden.
- Nachweise und Dokumentationen: Um den Lebensmittelpunkt in Spanien glaubhaft zu machen, müssen verschiedene Evidenzen geschaffen werden, wie zum Beispiel Mietverträge, Meldebescheinigungen, Kontoauszüge, oder Nachweise über Einkommen und Arbeitsverhältnisse. Diese Nachweise müssen über den gesamten Zeitraum ab Insolvenzeröffnung aufrechterhalten werden.
Weitere Voraussetzungen
- Nachweis der Zahlungsunfähigkeit: Wie in allen Insolvenzverfahren in der EU müssen die Zahlungsunfähigkeit, oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen werden, um das Verfahren beantragen zu können. Wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden aus eigenem Einkommen oder vorhanden Vermögenswerten zu bedienen, darf er das Insolvenzverfahren beantragen.
- Keine laufenden Insolvenzverfahren in anderen Ländern: Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass in keinem anderen EU-Mitgliedstaat bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Dies ergibt sich aus der Europäischen Insolvenzverordnung und gilt gleichermaßen für alles EU-Länder. Das zuerst beantragte Hauptverfahren (Partikularverfahren) sperrt jedes weitere Partikularverfahren in allen anderen EU-Mitgliedstaaten.
Diese Voraussetzungen sorgen dafür, dass nur Personen, die tatsächlich in Spanien leben und wirtschaftlich dort tätig sind, von der Privatinsolvenz in Spanien profitieren können.
Erfahren Sie, ob die spanische Insolvenz für Ihre Situation geeignet ist – Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.
Folgende Schritte durchlaufen Sie in einem spanischen Insolvenzverfahren:
Hierbei ist aber zu beachten, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung an sehr strenge Voraussetzungen gebunden ist:
Die Kosten des Insolvenzverfahrens in Spanien hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Komplexität des Falls. Folgende Kosten sind u.a. zu benennen:
Gerichtskosten: Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Handelsgericht fallen Gerichtskosten an. Diese variieren je nach Gericht und Art des Verfahrens, sind aber in der Regel moderat.
Honorare: Zu den Honoraren beraten wir Sie vorab und teilen Ihnen transparent und fair sämtliche Kosten für Honorare detailliert mit. Diese varriieren je nach Fallkonstellation und werden vor Mandatsbeginn genau definiert.
Insolvenzverwalter: Der vom Gericht ernannte Insolvenzverwalter erhält eine Vergütung, die sich nach der Größe der Insolvenzmasse richtet. Diese Kosten können unter Umständen mehrere Tausend Euro betragen.
Lebenshaltungskosten: Neben den genannten Kosten fallen natürlich auch Lebenshaltungskosten in Spanien an. Insgesamt ist das Leben in Spanien oft günstiger als in Deutschland, insbesondere außerhalb der großen Metropolen und touristischen Gebiete. Besonders Miete, Lebensmittel und Transport sind erschwinglicher, was Spanien zu einem attraktiven Wohnsitz für Deutsche macht, die einen finanziellen Neustart im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anstreben.
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Wenn deutsche Staatsbürger eine Privatinsolvenz in Spanien durchlaufen und dort eine Restschuldbefreiung („Beneficio de Exoneración del Pasivo Insatisfecho“) erhalten, stellt sich die Frage, wie diese Befreiung in Deutschland anerkannt wird. Durch die EU-weite Zusammenarbeit im Insolvenzrecht gibt es klare Regelungen, die dies erleichtern.
Zunächst muss das Insolvenzverfahren in Spanien korrekt durchgeführt worden sein. Dies bedeutet, dass die Restschuldbefreiung durch ein spanisches Gericht rechtskräftig beschlossen und der gesamte Ablauf gemäß spanischem Recht erfolgt ist.
Die Restschuldbefreiung wird automatisch und formlos in Deutschland anerkannt. Es gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb der EU-Staatengemeinschaft. Somit ist jede in einem EU-Mitgliedstaat erteile Gerichtsentscheidung (Hier: Privatrechtliches Insolvenzverfahren) in allen anderen EU-Mitgliedstaaten (Außer Dänemark), an zu erkennen.
Die Anerkennungspflicht ergibt sich aus der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), die sicherstellt, dass Insolvenzen, die in einem EU-Mitgliedstaat eröffnet und abgeschlossen wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Nach Artikel 19 und 20 der EuInsVO müssen Entscheidungen aus anderen EU-Ländern grundsätzlich anerkannt werden, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass das Insolvenzverfahren nach den Vorschriften des spanischen Rechts geführt wurde und der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.
Das spanische Insolvenzverfahren dauert ab Insolvenzeröffnung in der Regel etwa 6 bis 18 Monate, abhängig von der Komplexität des Falls und den Verhandlungen mit den Gläubigern. Der Vorteil in Spanien ist, dass eine Restschuldbefreiung bereits sofort möglich ist, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Der genaue Zeitrahmen hängt davon ab, ob und wie schnell es zu einer Einigung mit den Gläubigern kommt.
Bei einer Insolvenz in Spanien wird das gesamte Eigentum des Schuldners in die Insolvenzmasse überführt. Dazu gehören Immobilien, Fahrzeuge und andere wertvolle Vermögensgegenstände. Diese Vermögenswerte können verkauft werden, um die Gläubiger zu befriedigen. Bestimmte, unpfändbare Vermögensgegenstände (z.B. grundlegende Haushaltsgegenstände) bleiben dem Schuldner jedoch erhalten. Auch das Eigentum, das für das Existenzminimum notwendig ist, kann unter Umständen geschützt sein.
Ja, es ist möglich, ein Insolvenzverfahren in Spanien zu beginnen, auch wenn Sie Schulden in Deutschland haben, sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt haben. Dies ist entscheidend, da das spanische Gericht für das Verfahren zuständig sein muss. Alle Schulden, egal ob sie in Deutschland oder anderswo entstanden sind, werden dann in das Verfahren einbezogen.
Ja, ausländische Unternehmen können in Spanien Insolvenz anmelden, wenn sie dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und eine ausreichende Verbindung zu Spanien nachweisen können. Dies betrifft insbesondere Tochtergesellschaften oder Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die in Spanien registriert sind, oder dort geschäftlich aktiv sind.
In Spanien gibt es bestimmte Vermögenswerte, die als unpfändbar gelten. Dazu gehören:
Die Insolvenz in Spanien bietet für manchen Schuldner eine attraktive Möglichkeit, innerhalb kurzer Zeit schuldenfrei zu werden. Durch die Komplexität und den großen Spielraum der Gerichte und des Insolvenzverwalters, aber auch durch einige rechtlichen Regelungen die sehr nachteilig sind, kommt die Insolvenz in Spanien nur für wenige Schuldner in Frage.
Kontaktieren Sie uns, und wir besprechen Ihren individuellen Fall und machen eine umfassenden Evaluation Ihrer Gesamtsituation. Am Ende der ersten, kostenlosen Beratung steht die klare Empfehlung, ob Spanien das richtige Land für Sie ist. Möglicherweise ist ein anderes Land für Ihre Insolvenz wesentlich besser geeignet, was wir Ihnen dann in der Auswertung mitteilen werden.
Als ich durch die Pleite meiner bis dahin gut laufenden Arztpraxis in die Insolvenz gehen musste, hat mir mein deutscher Rechtsanwalt für eine Insolvenzlösung in England Herrn Verbracken empfohlen. Wie mir vorher gesagt wurde, sei Herr Verbracken einer der besten spezialisierten Juristen im Bereich der EU-Insolvenz. Das Hauptproblem bestand darin, dass ich unter anderem die Sozialabgaben meiner Mitarbeiter nicht mehr bezahlen konnte und dadurch strafrechtlich verurteilt wurde. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung wiederum war in Deutschland die Erlangung der Restschuldbefreiung nicht möglich. In England konnte ich jedoch die Restschuldbefreiung erlangen. Herr Verbracken hat mich von Anfang an hervorragend betreut und nach 12 Monaten der Wohlverhaltensphase war ich von meinen Schulden befreit. Das Insolvenzverfahren wurde auch in Deutschland anerkannt. Denn laut EU-Gesetz muss jedes EU-Land eine Restschuldbefreiung anerkennen, auch wenn diese in einem anderen Land als dem Ursprungsland erteilt wurde. Ich kann es kaum in Worte fassen, wie dankbar ich Herrn Verbracken bin. Er hat einen hervorragenden Job gemacht, war immer für mich da und hat mit der notwendigen Sorgfalt mein Insolvenzverfahren souverän durchgeführt. Noch einmal einen ganz großen Dank an Herrn Verbracken!
Herr Verbracken hat mir in der schwersten Zeit meines Lebens geholfen. Er ist äußerst kompetent und ermöglichte es mir, mich über die EU-Insolvenz in England von mehr als 3 Millionen Euro Schulden zu befreien. Ich habe mit mehreren Kanzleien im Vorfeld gesprochen. Die einen haben das Problem bagatellisiert, den anderen war es zu kompliziert. Herr Verbracken hatte aufgrund seiner Erfahrung einen strukturierten Plan. Er konnte genau sagen, was wie funktionieren wird und, vor allem, was überhaupt nicht funktioniert. Und, dass der Erfolg von der Einhaltung unserer Absprachen in Verbindung mit meiner 100%igen Kooperationsbereitschaft abhängig ist, um rechtssicher und souverän durch den Prozess zu kommen. Am Ende habe ich die Restschuldbefreiung rechtssicher erhalten. Die Vorbereitungen von Herrn Verbracken waren tatsächlich mehr als beeindruckend. Er kennt sich im Common Law Gesetz aus wie kein anderer und kannte jeden legalen Trick und Kniff.