Das EU-Insolvenzverfahren ist eine sehr gute Option für Personen, die nach einer besonders schnellen und effizienten Lösung für ihre Schulden suchen. Wir sind eine auf EU-Insolvenzverfahren spezialisierte Kanzlei. Informieren Sie sich bei uns über die Möglichkeiten einer EU-Insolvenz und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch – telefonisch, per Zoom oder auch gerne persönlich, an einem unserer Standorte. Bei uns erhalten Sie alle wichtigen Informationen, um den richtigen Weg zur Schuldenfreiheit zu finden.
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Die EU-Insolvenz bedeutet, dass Privatpersonen, die innerhalb der Europäischen Union leben und in einem EU-Land Schulden haben, auch in jedem anderen EU-Land ein Insolvenzverfahren eröffnen können, wenn die dortige Rechtlage vorteilhafter ist. Die Restschulbefreiung eines jeden EU-Mitgliedstaates wird von allen übrigen EU-Mitgliedstaaten (Außer Dänemark) bedingungslos anerkannt, dies ist durch die Europäische Insolvenzverordnung gesetzlich geregelt. Dieses Verfahren ermöglicht es Schuldnern, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien, wobei die Bedingungen und Verfahrenslaufzeiten in vielen Mitgliedstaaten deutlich günstiger sind, als z.B. in Deutschland oder Österreich. Der große Vorteil eines EU-Insolvenzverfahrens ist, dass es in Ländern durchgeführt wird, die schnellere Verfahrenslaufzeiten bieten als das nationale Insolvenzverfahren in Deutschland. Neben der wesentlich kürzeren Laufzeit können insbesondere auch deliktische Schulden im Ausland mit in der Insolvenz untergehen. Personen die wegen Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Betruges etc. rechtskräftig verurteilt worden sind, haben z.B. in Deutschland und Österreich keine Chance auf eine Restschuldbefreiung. Bei der Irland-Insolvenz würden die Schulden hingegen binnen 12 Monaten erlöschen. Geeigent ist das Verfahren daher für jeden, der über 80.000€ Schulden hat, sehr schnell wieder schuldenfrei sein möchte und aufgrund der Geschäftsführerhaftung, der Durchgriffshaftung und auch deliktischer Forderungen in Deutschland keine Restschuldbefreiung zu erwarten hätte.
Grundsätzlich muss jede Person, die ihren COMI (Centre of Main Interest) in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt, die Insolvenz auch in diesem Staat beantragen. Die Gerichte der ehemaligen Heimat sind dann nicht mehr zuständig. Wer also bewusst seinen COMI offiziell in einen Mitgliedstaat verlegt, welcher ihm eine wesentliche bessere Rechtsposition im Insolvenzverfahren bietet, kann dies ohne weiteres tun. Jeder EU-Bürger hat die Reise- und Niederlassungsfreiheit als Unternehmer, bzw. die Freizügigkeit als Privatperson. Das bedeutet, dass sich jeder EU-Bürger innerhalb der Europäichen Union niederlassen kann wo er möchte, er kann hinziehen wohin er möchte und arbeiten wo er will. Der Grund für die Verlegung des COMI spielt hierbei keine Rolle. Der früher oft herangezogene Ordre Public, nach welchem die Sitzverlegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur Erlanungung einer schnelleren und einfacheren Restschuldbefreiung gegen die öffenltiche Ordnung im Herkunftsland verstoße, ist durch viele Gerichtsurteile widerlegt worden. Die Gerichte haben klar entschieden, dass es eben nicht gegen den Ordre Public verstößt, wenn der COMI zwecks EU-Insolvenz in einen anderen Mietgliedstaat verlegt wird. Es ist somit vollkommen legal und rechtssicher, seine Insolvenz im EU-Ausland zu machen.
Von dem EU-Insolvenzverfahren profitieren insbesondere Personen, die in Deutschland vor hohen Schulden stehen und denen in einem deutschen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt würde. Dies kann beispielsweise bei Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH oder UG, aber auch bei Selbstständigen der Fall sein, die persönlich für die Schulden ihres Unternehmens haften (Durchgriffshaftung, Bürgschaften etc.). Auch Personen, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wie Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung, Bankrott, Betrug usw. keine Restschuldbefreiung in Deutschland erreichen können, profitieren erheblich von der Insolvenz in einem anderen Mitgliedstaat. Ebenso ist die wesentlich kürzere Verfahrenslaufzeit im EU-Ausland für viele Schuldner ein erheblicher Vorteil. Während in Deutschland die gesamte Verfahrensdauer bis zur Restschuldbefreiung ca. 4 Jahre dauert (3 Jahre plus Vorlauf und Nachlaufzeit), wird die Schuldenfreiheit in Irland bereits nach 12 Monaten erlangt.
Laufzeit des Insolvenzverfahrens lediglich 12 Monate
Steuerschulden jeglicher Art werden erlassen
Weniger Bürokratie und somit wesentlich schuldnerfreundlicher
Höhere Pfändungsfreibeträge
Forderungen aus deliktischen Handlungen werden erlassen
Der Insolvenzverwalter möchte helfen und den Neuanfang des Schuldners ermöglichen (Fresh start)
Bereits vor Insolvenzeröffnung sind Pfändungen und Vollstreckungen in Deutschland nicht mehr möglich
Hohe Anonymität in Deutschland, da das Verfahren in Deutschland nicht veröffentlicht wird
Ein bedeutender Vorteil der Insolvenz im EU-Ausland ist die deutlich kürzere Verfahrenslaufzeit. Während es in Deutschland bis zur Restschuldbefreiung im Schnitt 4 Jahre dauert (3 Jahre Verfahrenslaufzeit plus Vorlauf- und Nachlaufzeit) bieten einige EU-Länder wie z.B. Irland, die Möglichkeit, bereits nach 12 Monaten schuldenfrei zu sein. Dies ermöglicht einen schnelleren Neuanfang und reduziert die finanziellen, aber auch psychischen Belastungen erheblich. Der Schuldner kann also ca. 3 Jahre früher wieder unbegrent verdienen, sich selbstständig machen, eine Kapitalgesellschaft gründen, oder auch eine gut bezahlte Position in einem Unternehmen annehmen, ohne dass der Großteil seines Einkommens gepfändet wird.
Das Insolvenzverfahren im EU-Ausland folgt immer einem klar strukturierten Ablauf. Hier beschreiben wir die Evaluierung, welche im Vorfeld nötig ist, sowie den Ablauf des gesamten Verfahrens am Beispiel Irland.
Der erste Schritt besteht darin, heraus zu finden ob Sie die Voraussetzungen für eine EU-Insolvenz erfüllen und ob diese sinnvoll in Ihrer individuellen Situation ist. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen geht es darum zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für Sie am besten geeigent ist.
Die Auswahl des richtigen Landes ist entscheidend, da die Bedingungen für die Insolvenz in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Die Privatinsolvenz kann grundsätzlich in jedem EU-Mitgliedstaat angemeldet werden, in dem der Schuldner seinen neuen Lebensmittelpunkt begründet hat.
Wir etablieren Sie vollumfänglich in Ihrer neuen Heimat. Sie erhalten eine Wohnung, zahlen Nebenkosten, erhalten eine irische Handynummer, eine irische Email-Adresse, erhalten die Steuernummer und Sozialversicherungsnummer und bekommen ein pfändungssicheres irisches Bankkonto. Entweder gründen wir für Sie eine LTD, oder melden Sie selbstständig. Viele Mandanten nehmen auch einen Job bei einer der vielen irischen Firmen an, die im Übrigen sehr gut bezahlen. Wichtig ist zu wissen, dass Sie nicht dauerhaft in Irland anwesend sein müssen. Es gibt im privatrechtlichen Insolvenzverfahren keine Mindestaufenthaltsdauer in Irland. Wenn Sie sich in der eigenen LTD Gesellschaft anstellen, kann Sie die Geselllschaft als deren Mitarbeiter auch durchaus zum Arbeiten in anderen Länder entsenden also auch Deutschland oder Österreich. Grundsätzlich gilt natürlich, umso mehr Sie im neuen Land sind, umso besser ist es.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO 2015), umgangssprachlich „Europäische Insolvenzverordnung“ genannt, gelten folgende Vorlaufzeiten bis zur Eröffnug der Privatinsolvenz in einem anderen Mitgliedstaat: Bei Selbstständigen wird der COMI (Centre of Main Interest) dort vermutet, wo er seit mindestens drei Monaten seinen Firmensitz hat. Bei allen anderen natürlichen Personen wird der COMI nach Ablauf von sechs Monaten in der neuen Heimat vermutet. Wenn Sie die Irland-Insolvenz als selbstständige*r durchführen wollen, sollten Sie Ihren COMI mindestens 3 Monate zuvor dort hin verlegt haben. Alle anderen, wie Rentner, Arbeitnehmer, Arbeitslose etc., sollten seit mindestens 6 Monaten den COMI im anderen Land haben. Es ist also durchaus möglich, auch vor Ablauf der 3 bzw. 6 Monate den Insolvenzantrag zu stellen. In diesen Fällen wird dann aufgrund der noch nicht erfüllten Vermutungsregelung der COMI etwas genauer geprüft. Wir empfehlen, die 3 bzw. 6 Monate ab zu warten.
Wenn die 3 bzw. 6 Monate Vorlaufzeit um sind, beginnen wir mit der Vorbereitung der Insolvenzanträge. Gleichzeitig tragen wir sämtliche Nachweise über den neuen Wohnsitz zusammen, um diese beim ISI (Insolvency Service Ireland) einreichen zu können. Ebenso machen wir eine Gläubigeraufstellung und tragen Einkommensnachweise, sowie weitere finanziell relevante Dokumente zusammen.
In Irland prüft vor Einreichung sämtlicher Dokumente beim Insolvenzgericht, der PIP (Personal Insolvency Practitioner), ob nicht einer der Alternativen zur Insolvenz für Sie in Frage kommen.
Folgende Alternativen gibt es:
Das einzige für Insolvenzverfahren in Irland zuständige Gericht ist das High Court in Dublin. Sobald die Insolvenzunterlagen eingereicht worden sind, erhalten wir einen Termin zur Anhörung durch das Gericht. Diese Anhörung geht seit der COVID-Panemie über Video-Telefonie, ähnlich einem Zoom-Call. Die gesamte Anhörung ist binnen weniger Minuten erledigt und Sie werden vom Richter für insolvent erklärt. Im Übrigen werden Ihre Gläubiger gemäß Artikel 54 Abs. 4, nicht über das Insolvenzverfahren informiert, wenn Sie nicht als Selbstständiger in Irland arbeiten. Die Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger besteht nur im Falle der Insolvenz von Gewerbetreibenden und Selbstständigen.
Während der 12 Monate Verfahrenslaufzeit wird es dann ziemlich ruhig. Gläubiger dürfen nicht mehr pfänden, vollstrecken, oder in sonstiger Weise an Sie herantreten. Der ISI fragt hin und wieder mal nach, ob es Änderungen, insbesondere in Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation gibt. Ansonsten passiert während der Zeit nicht viel.
Am Ende der 12-monatigen Restschuldbefreiungsphase steht die lang ersehnte Schuldenfreiheit. Sie erhalten ein Zertifikat über die Restschuldbefreiung und sind ab dem Moment schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung muss gemäß Art. 20 der Europäischen Insolvenzverordnung von allen übrigen Mitgliedstaaten (Außer Dänemark) anerkannt werden, und zwar formlos.
Berater und Anwälte spielen eine zentrale Rolle im Insolvenzverfahren. Sie helfen nicht nur bei der Auswahl des richtigen Landes und der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen, sondern begleiten auch den gesamten Prozess. Deren Expertise ist entscheidend, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und das Verfahren erfolgreich abzuschließen.
Einige EU-Länder haben besonders vorteilhafte Bedingungen für die Privatinsolvenz. Dazu gehört Irland, welches eine schnelle Restschuldbefreiung binnen 12 Monaten ermöglicht, und zwar auch bei deliktischen Forderungen. Ebenfalls bietet die Spanien-Insolvenz und die Lettland-Insolvenz sehr kurze Verfahrenslaufzeiten und vergleichsweise milde Regelungen an.
Für deutsche und österreichische Staatsbürger sind insbesondere Irland und Spanien beliebte Ziele für eine EU-Insolvenz. Irland bietet die kürzere Entschuldungsfrist und die Möglichkeit, auch Schulden, die in Deutschland von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen wären, loszuwerden. Spanien ist aufgrund seiner hohen Lebenqualität ebenfalls eine interssante Option. Früher war es die England-Insolvenz welche sehr hoch im Kurs unserer Mandanten stand. Seit dem Brexit wird die Restschuldbefreiung aus England nicht mehr automatisch in der EU anerkannt. Es müsste eine Anerkennung gemäß UNCITRAL eingeklagt werden, was die England-Insolvenz nicht mehr attraktiv macht.
Die Kosten einer EU-Insolvenz variieren je nach Land. Die Gerichtskosten liegen z.B. in Irland bei 200€. Hinzu kommen Lebenshaltungskosten im Ausland, wie Miete, Nebenkosten, Verpflegung, Kosten für die LTD Gesellschaft, evtl. ein Auto, Flüge, Honorare usw. Es ist wichtig, diese Ausgaben vorab sorgfältig zu planen und Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen. Wir helfen Ihnen dabei.
Ja, eine Insolvenz im Ausland ist legal, solange sie gemäß den gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen EU-Landes durchgeführt wird. Das europäische Insolvenzrecht ermöglicht es, eine Insolvenz in einem anderen EU-Staat anzumelden, sofern die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Die gewissenhaft und fachkundige Beratung findet bei uns vorab statt.
Beim EU-Insolvenzverfahren ist die hinreichende Verlegung des Lebensmittelpunkts essentiell. Die gesetzeskonforme Verlegung des COMI ins Ausland ist notwendig, wobei ein gelegentlicher Aufenthalt in Deutschland aber nicht ausgeschlossen ist. Der COMI bezieht sich auf den Ort, an dem Sie Ihren wesentlichen Interessen nachgehen, bzw. von wo aus Sie Ihre Interessen verwalten. Hierzu gehören:
Der COMI ist nicht unbedingt der Ort, an dem Sie sich am meisten aufhalten, sondern von wo Sie Ihre täglichen Lebensinteressen verwalten. Es gibt keine Mindesaufentaltsdauer in einem anderen Land, um dort das Insolvenzverfahren machen zu dürfen.
Es wird in der Regel kein Insolvenzantrag im Ausland abgelehnt. Voraussetzung ist hierfür, dass Ihr COMI für Dritte von außen zweifelsfrei erkennbar ist. Wenn Sie Vermögen verschweigen, oder unwahre Angaben im Verfahren machen, kann der Antrag abgelehnt werden. Wir besprechen uns allerdings vorab eingehend, damit es keine Überraschungen gibt. Dann ist die Insolvenz im Ausland zu 100% sicher. Wenn alles wahrheitsgemäß angegeben wurde, gibt es keinen Grund für den Richter, das Verfahren ab zu lehnen. Ganz im Gegenteil, ist man im EU-Auslang auf Ihrer Seite und möchte Ihnen helfen. Man möchte Ihnen einen Fresh-Start ermöglichen und hilft Ihnen dabei.
Die EU-Insolvenz lohnt sich nicht in Fällen, in denen der finanzielle Aufwand für die Verlegung des Lebensmittelpunkts in einem unwirtschaftlichen Verhältnis zur Schuldenhöhe steht. Auch wenn die Person keine realistische Möglichkeit sieht, den neuen Wohnsitz für die notwendige Zeit zu halten, ist die nationale Insolvenz möglicherweise die bessere Option. Unsere Erfahrung zeigt, dass sich ab ca. 80.000€ Schuldenhöhe die EU-Insolvenz lohnt.
Als ich durch die Pleite meiner bis dahin gut laufenden Arztpraxis in die Insolvenz gehen musste, hat mir mein deutscher Rechtsanwalt für eine Insolvenzlösung in England Herrn Verbracken empfohlen. Wie mir vorher gesagt wurde, sei Herr Verbracken einer der besten spezialisierten Juristen im Bereich der EU-Insolvenz. Das Hauptproblem bestand darin, dass ich unter anderem die Sozialabgaben meiner Mitarbeiter nicht mehr bezahlen konnte und dadurch strafrechtlich verurteilt wurde. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung wiederum war in Deutschland die Erlangung der Restschuldbefreiung nicht möglich. In England konnte ich jedoch die Restschuldbefreiung erlangen. Herr Verbracken hat mich von Anfang an hervorragend betreut und nach 12 Monaten der Wohlverhaltensphase war ich von meinen Schulden befreit. Das Insolvenzverfahren wurde auch in Deutschland anerkannt. Denn laut EU-Gesetz muss jedes EU-Land eine Restschuldbefreiung anerkennen, auch wenn diese in einem anderen Land als dem Ursprungsland erteilt wurde. Ich kann es kaum in Worte fassen, wie dankbar ich Herrn Verbracken bin. Er hat einen hervorragenden Job gemacht, war immer für mich da und hat mit der notwendigen Sorgfalt mein Insolvenzverfahren souverän durchgeführt. Noch einmal einen ganz großen Dank an Herrn Verbracken!
Herr Verbracken hat mir in der schwersten Zeit meines Lebens geholfen. Er ist äußerst kompetent und ermöglichte es mir, mich über die EU-Insolvenz in England von mehr als 3 Millionen Euro Schulden zu befreien. Ich habe mit mehreren Kanzleien im Vorfeld gesprochen. Die einen haben das Problem bagatellisiert, den anderen war es zu kompliziert. Herr Verbracken hatte aufgrund seiner Erfahrung einen strukturierten Plan. Er konnte genau sagen, was wie funktionieren wird und, vor allem, was überhaupt nicht funktioniert. Und, dass der Erfolg von der Einhaltung unserer Absprachen in Verbindung mit meiner 100%igen Kooperationsbereitschaft abhängig ist, um rechtssicher und souverän durch den Prozess zu kommen. Am Ende habe ich die Restschuldbefreiung rechtssicher erhalten. Die Vorbereitungen von Herrn Verbracken waren tatsächlich mehr als beeindruckend. Er kennt sich im Common Law Gesetz aus wie kein anderer und kannte jeden legalen Trick und Kniff.