Sie benötigen die entsprechende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung, um wieder aufgenommen zu werden. Ob Sie nun die 12 Monate Vorversicherungszeit in der GKV eines anderen EU-Mitgliedstaats erfüllen, spielt hierbei keine Rolle. Die GKV in Deutschland muss Sie aufgrund erfüllter Vorversicherungszeiten wieder aufnehmen, selbst wenn diese in der GKV eines anderen Mitgliedstaates erfüllt wurden. Das ist die einfachste Möglichkeit.
Rein theoretisch zahlen junge und gesunde Menschen mehr in die PKV ein, als sie an Leistungen benötigen. Dieser Überschuss (Alterungsrückstellungen) soll dann im Alter zu einer Beitragsstabilität führen. In der Praxis funktioniert dies nicht, zum einen steigen die Medizin- und Behandlungskosten jedes Jahr überproportional an und zum anderen können die Versicherer schon lange nicht mehr die Zinsen und Dividenden am Kapitalmarkt erwirtschaften, wie es noch vor 20 Jahren der Fall war. Ebenso werden häufig einzelne Tarife eines PKV-Versicherers geschlossen. Das bedeutet, dass in diesem geschlossenen Tarif keine neuen Versicherten mehr nachrücken. Die bestehenden Versicherten dieses Tarifs werden älter und benötigen immer häufiger Behandlungen. Das Ergebnis sind die jährlichen Beitragsanpassungen.
Der BGH hat am 19.12.2018 (Az: IV ZR 255/17) entschieden, in welchem Umfang die Beiträge in der PKV angepasst werden dürfen. Zudem muss die PKV im Anpassungsschreiben an die Versicherten eine ausreichende Begründung darlegen. Ob die Begründung gerechtfertigt ist, kann vom Gericht auf Antrag überprüft werden. Sollte die Begründung nicht ausreichend sein, können Sie zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern.
Ja, das können Sie. Unter Mitnahme der bisher gebildeten Alterungsrückstellungen können Sie in einen günstigeren Tarif des gleichen Unternehmens wechseln. Hierbei ist aber Vorsicht geboten: Erstens ist der zunächst augenscheinlich günstigere Tarif häufig ein geschlossener Tarif, in den keine neuen, jungen Versicherten mehr rein kommen, was zu erheblichen Beitragssteigerungen führen kann. Zum anderen verzichten Sie meist auf wichtige Leistungen und Sie haben ohne erneute Gesundheitsprüfung keine Chance mehr, wieder in einen besseren Tarif zurückzuwechseln.
Nicht unbedingt, die PKV wirbt mit Leistungen, die zunächst einmal gut aussehen. Bei genauerer Betrachtung fehlen jedoch wiederum häufig wichtige Leistungen, an die man zunächst gar nicht denkt. Somit leisten – laut Ärzteblatt – sogar 80 Prozent der PKV Tarife weniger als die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die meisten günstigen PKV-Tarife umfassen z. B. nicht Leistungen für Psychotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder auch Kieferorthopädie. Wenn man bedenkt, dass häufig nach traumatischen Erlebnissen eine Psychotherapie nötig ist, nach einem Schlaganfall eine logopädische Behandlung und auch langwierige ergotherapeutische Behandlungen nötig werden können. Oder eine kieferchirurgische und auch kieferorthopädische Behandlung nach einem Unfall durchgeführt werden muss.
Sie müssen einen Wohnsitz im EU-Ausland begründen, um dort in der GKV aufgenommen werden zu können. Eine Abmeldung in Deutschland ist hierfür jedoch nicht erforderlich. Sie können, auch wenn Sie einen Wohnsitz in einem anderen Land begründen, selbstverständlich reisen und sich auch in jedem übrigen EU-Land aufhalten, wie Sie möchten. Es muss lediglich eine Krankenversicherung im EU-Ausland bestehen, um danach wieder in der deutschen GKV aufgenommen zu werden.
Da die Vorversicherungszeit des anderen EU-Mitgliedstaates anerkannt werden muss, (EU Verordnung VO (EG) 883/04, Art. 5 Buchst. b) muss Sie die deutsche GKV nach 12 Monaten Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen EU-Mitgliedstaates wieder aufnehmen.
Einzige Bedingung – neben den 12 Monaten Vorversicherungszeit im Ausland – ist, dass Sie einen „engen, ausreichenden Bezug zum deutschen Krankenversicherungsrecht“ haben. Dies ist gemäß der EU-Verordnung VO (EG) 883/04 Art. 14 Abs. 4 gegeben, wenn Sie entweder in Deutschland erwerbstätig sind oder aber Sie wohnen wieder in Deutschland (§ 5 SGB V). Sollten Sie beides nicht erfüllen, müssen Sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit einen Tag lang in der GKV versichert gewesen sein. Da Sie aber in der Regel nach den 12 Monaten, die Sie Ihren Wohnsitz im EU-Ausland hatten, wieder nach Deutschland zurückkehren, ist der enge, ausreichende Bezug zur GKV bereits durch Ihren Rückzug gegeben.
Der Mindestbeitrag liegt bei 158,43€ für Personen ohne Krankengeldanspruch und 165,22€ für Personen mit Krankengeldanspruch (Stand 2023). Wenn Sie Arbeitnehmer oder auch Rentner sind, beteiligt sich Ihr Arbeitgeber und auch der Rentenversicherungsträger zur Hälfte an diesem Beitrag. Der Höchstsatz der GKV liegt bei 728,18€ pro Monat für Personen mit Krankengeldanspruch und 698,25€ für Personen ohne Krankengeldanspruch.
Der Zuschuss richtet sich nach der Rentenhöhe und dem dadurch fälligen GKV-Beitrag. Die Rente wird als Einkommen betrachtet und entsprechend wird der Beitrag berechnet. Sie erhalten in der PKV den gleichen Zuschuss vom Rentenversicherer, wie Sie ihn erhalten würden, wenn Sie GKV versichert wären.
Sie müssen aufgenommen werden, sobald Sie versicherungspflichtig werden. In Ländern mit einem Nationalen Gesundheitsdienst werden Sie allein dadurch versicherungspflichtig, dass Sie in dem Land einen Wohnsitz begründen. In anderen Ländern werden Sie dann versicherungspflichtig, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen oder sich einfach nur selbstständig melden.
Italien, Spanien, Niederlande und auch Zypern bieten sich besonders an. In Italien liegt der Mindestbeitrag in der dortigen GKV bei lediglich 387,34 Euro pro Jahr. In Portugal sind Sie nahezu kostenlos versichert und auch in den Niederlanden ist der Versicherungsbeitrag sehr gering. Persönliche Vorlieben spielen ebenfalls eine Rolle, wenn Sie z. B. Portugiesisch sprechen, tun Sie sich in Portugal sicherlich leichter. Haben Sie Verwandte oder Freunde in Italien, bietet sich möglicherweise Italien für Sie an.
Das ist nicht so, die GKVen der verschiedenen Mitgliedstaaten haben auch unterschiedliche Leistungen. In allen Ländern haben Sie aber die Möglichkeit eine Zusatzversicherung abzuschließen. So können Sie sehr günstig z. B. 1- und 2-Bettzimmer, privatärztliche Behandlung oder auch höhere Leistungen für Zahnersatz zusätzlich versichern.
Immer, wenn Sie einen hohen Beitrag für Ihre PKV zahlen und über ein relativ geringes Einkommen verfügen, lohnt es sich, die Situation einmal genauer zu betrachten. Denn während die PKV einen festen Beitrag hat, der oftmals sehr hoch ist und auch regelmäßig ansteigt, richtet sich der der monatliche Mitgliedsbeitrag in der GKV nach Ihrem Einkommen. Der Zuschuss des Rententrägers zur PKV entspricht dem Zuschuss, welchen Sie bekommen würden, wenn Sie gesetzlich versichert wären.
Ein Rechenbeispiel: Sie erhalten monatlich 1.200 Euro Altersrente (gesetzliche + eine betriebliche Zusatzrente) und Ihre PKV liegt bei 780 Euro pro Monat. Der Zuschuss der Rentenversicherung zu Ihrer PKV liegt in Ihrem Fall bei 84 Euro pro Monat. Sie müssen den Rest in Höhe von 696 Euro selbst tragen.
Wenn Sie nun in die GKV wechseln, liegt Ihr Monatsbeitrag bei 168 Euro (14 Prozent vom Einkommen, also von den 1.200 Euro Rente), wobei der Rententräger ebenfalls 84 Euro dazugibt. Ihre Beitragszahlung in der GKV liegt also nunmehr bei 84 Euro anstelle von 696 Euro Euro, die Sie zuvor in der PKV monatlich zahlen mussten. Das ist eine Ersparnis von 7.344 Euro pro Jahr. Dies ist ein vereinfachtes Beispiel, welches Zuzahlungen in der GKV, aber auch eine mögliche Selbstbeteiligung in der PKV, nicht berücksichtigt. Wenn man beides noch zusätzlich betrachtet, geht die Rechnung meist noch mehr zugunsten der GKV aus.
Sollten Sie durch den hohen Monatsbeitrag hilfsbedürftig im Sinne des SGB VII Kapitel 4 sein und für Sie der Weg über das Ausland zurück in die GKV nicht in Frage kommen, können wir für Sie prüfen, ob Sie ein Recht auf Grundsicherung haben.
Einfache Antwort: Nichts. Wir kennen diese Angebote und stellen fest, dass davon dringend Abstand zu nehmen ist. Hier wird sich nicht an die geltenden Rechtsvorschriften gehalten, was dazu führt, dass die Wiederaufnahme in der deutschen GKV nicht rechtssicher erfolgen kann.
Ja, Sie haben das Recht in den Basistarif zu wechseln.
Sie müssen jedoch bedenken, dass in diesem Tarif die Leistungen zum Teil unter dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse liegen und der Beitrag im Basistarif bei rund 769 Euro pro Monat zzgl. Pflegepflichtversicherung i.H.v. rund 150 Euro pro Monat liegt. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist geregelt im § 75 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 152 VAG. Während sich der Leistungsumfang, welcher für die GKV gilt, an festen Zuschüssen orientiert, gilt für Privatversicherte, also auch für Personen im Basistarif die GOÄ / GOZ (Gebührenordnung für Ärzte / Gebührenordnung für Zahnärzte) in Verbindung mit den im jeweiligen Privattarif festgelegten Faktoren. So können die Ärzte bei einem Privatpatienten die Beträge aus der GOÄ / GOZ mit dem Faktor 2,3 jederzeit abrechnen, zwischen Faktor 2,3 – 3,5 mit ausreichender Begründung und über dem Faktor 3,5 mit einer entsprechenden Honorarvereinbarung. Für den Basistarif jedoch gelten feste Faktoren, z.B. persönliche Leistungen mit Faktor 1,2, medizinisch-technische Leistungen mit Faktor 1,0 und Laborleistungen nur mit dem Faktor 0,9. Vergleicht man also diese festen Faktoren des Basistarifs mit den festen Leistungen der GKV kann es passieren, dass der Versicherte im Basistarif in manchen Bereichen sogar unter dem Niveau der GKV liegt und das bei einem Monatsbeitrag von über 900 Euro.
Die Mindestleistung, die vorhanden sein muss, ist gesetzlich im SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Ca. 96 Prozent aller Leistungen sind gleich, die übrigen 4 Prozent variieren ein wenig von Krankenkasse zu Krankenkasse. So bietet manche GKVen z. B. einen Bonus bei regelmäßiger Zahnvorsorge an oder einen Zuschuss zu Massagen.
Seit dem 01.01.2015 können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, der dazu dienen soll, finanziellen Engpässen vorzubeugen. Zudem soll dieser Zusatzbeitrag, den die Kassen individuell festlegen können, zu einem größeren Wettbewerb unter den Kassen führen. Seit dem 01.01.2019 muss sich der Arbeitgeber und auch der Rentenversicherungsträger zur Hälfte am Zusatzbeitrag beteiligen. In 2022 lag der durchschnittliche Zusatzbeitrag – laut Bundesgesundheitsministerium – bei 1,3 Prozent, seit 2023 ist dieser um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent gestiegen.
Die Vertragslaufzeit, die sog. Bindungsfrist, betrug bis Ende 2020 18 Monate. Seit dem 01.01.2021 beträgt diese Laufzeit gemäß § 175 Abs. 4 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) nur noch 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Nach Kündigung und Beendigung der Mitgliedschaft in einer GKV können Sie dann in eine andere Kasse wechseln. Achtung: Bei Erhebung oder Anhebung des Zusatzbeitrages können Sie zum Monatsende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeitrag greift oder sich erhöht. In diesem Fall haben Sie auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie noch keine 12 Monate bei der Kasse versichert waren.
Kontrahierungszwang bedeutet, dass Sie die GKV unter bestimmten Umständen, wie z. B. Eintritt der Versicherungspflicht, aufnehmen muss. Dies ergibt sich aus § 175 (1) Satz 2, SGB V. Auch, wenn Sie die Vorversicherungszeit erfüllen, z. B., weil Sie 12 Monate lang im EU-Ausland versichert waren, hat die GKV einen Kontrahierungszwang und muss Sie wieder aufnehmen. Insofern Sie die Bedingungen zur Aufnahme in der GKV erfüllen, darf die gesetzliche Krankenkasse Sie nicht ablehnen. Zudem haben Sie ein Wahlrecht, Sie dürfen sich die GKV aussuchen, in der Sie gerne versichert werden möchten. Einzige Voraussetzung ist, dass es sich um eine für jedermann geöffnete Kasse per Öffnungsbeschluss handelt. Manche Betriebskrankenkassen (BKK) sind nur für einen bestimmten Personenkreis geöffnet, diese können Sie dann nicht aufnehmen. Es gibt in der GKV, anders als in der PKV (Private Krankenversicherung), auch keine Risikoprüfung hinsichtlich Ihrer Gesundheit oder der Bonität. Auch Risikozuschläge gibt es in der GKV nicht.