Noch bis 2019 war es für Schweizer Bürger kaum möglich, ein EU-Insolvenzverfahren (z.B. in Irland, Lettland oder Spanien) mit Wirkung in der Schweiz durchzuführen. Grund dafür war das sogenannte Gegenseitigkeitserfordernis: Die Schweiz erkannte ausländische Verfahren nur an, wenn das jeweilige Ausland auch Schweizer Verfahren anerkannte.
Seit einer Gesetzesänderung des Bundes im Jahr 2019 ist das anders:
Das Gegenseitigkeitserfordernis wurde vollständig abgeschafft. Neu genügt es, wenn der Lebensmittelpunkt („Center of Main Interests“/COMI) des Schuldners in einem EU-Staat liegt und das Verfahren dort fair und rechtsstaatlich abläuft.
Dadurch kann eine Restschuldbefreiung in Irland, Lettland, Spanien oder einem jedem anderen EU-Staat heute auch in der Schweiz anerkannt werden – ein entscheidender Fortschritt für die grenzüberschreitende Schuldenregulierung.
| Früher (alte Rechtslage) | Heute (neue Rechtslage) |
|---|---|
| Gegenseitigkeit war zwingend erforderlich | Gegenseitigkeit ist nicht mehr notwendig |
| COMI-Wechsel wurde streng geprüft oder abgelehnt | COMI-Wechsel wird bei Substanz akzeptiert |
| Anerkennung ausländischer Verfahren war selten | Anerkennung nun auch für Schweizer Bürger möglich |
| Kein Schutz bei EU-Insolvenz | Restschuldbefreiung ist in der Schweiz wirksam |
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Als ich durch die Pleite meiner bis dahin gut laufenden Arztpraxis in die Insolvenz gehen musste, hat mir mein deutscher Rechtsanwalt für eine Insolvenzlösung in England Herrn Verbracken empfohlen. Wie mir vorher gesagt wurde, sei Herr Verbracken einer der besten spezialisierten Juristen im Bereich der EU-Insolvenz. Das Hauptproblem bestand darin, dass ich unter anderem die Sozialabgaben meiner Mitarbeiter nicht mehr bezahlen konnte und dadurch strafrechtlich verurteilt wurde. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung wiederum war in Deutschland die Erlangung der Restschuldbefreiung nicht möglich. In England konnte ich jedoch die Restschuldbefreiung erlangen. Herr Verbracken hat mich von Anfang an hervorragend betreut und nach 12 Monaten der Wohlverhaltensphase war ich von meinen Schulden befreit. Das Insolvenzverfahren wurde auch in Deutschland anerkannt. Denn laut EU-Gesetz muss jedes EU-Land eine Restschuldbefreiung anerkennen, auch wenn diese in einem anderen Land als dem Ursprungsland erteilt wurde. Ich kann es kaum in Worte fassen, wie dankbar ich Herrn Verbracken bin. Er hat einen hervorragenden Job gemacht, war immer für mich da und hat mit der notwendigen Sorgfalt mein Insolvenzverfahren souverän durchgeführt. Noch einmal einen ganz großen Dank an Herrn Verbracken!
Herr Verbracken hat mir in der schwersten Zeit meines Lebens geholfen. Er ist äußerst kompetent und ermöglichte es mir, mich über die EU-Insolvenz in England von mehr als 3 Millionen Euro Schulden zu befreien. Ich habe mit mehreren Kanzleien im Vorfeld gesprochen. Die einen haben das Problem bagatellisiert, den anderen war es zu kompliziert. Herr Verbracken hatte aufgrund seiner Erfahrung einen strukturierten Plan. Er konnte genau sagen, was wie funktionieren wird und, vor allem, was überhaupt nicht funktioniert. Und, dass der Erfolg von der Einhaltung unserer Absprachen in Verbindung mit meiner 100%igen Kooperationsbereitschaft abhängig ist, um rechtssicher und souverän durch den Prozess zu kommen. Am Ende habe ich die Restschuldbefreiung rechtssicher erhalten. Die Vorbereitungen von Herrn Verbracken waren tatsächlich mehr als beeindruckend. Er kennt sich im Common Law Gesetz aus wie kein anderer und kannte jeden legalen Trick und Kniff.